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Linkbuilding Schweiz: Backlinks im Schweizer Markt aufbauen

Der Schweizer Markt ist mehrsprachig, klein und rechtlich eigen. Welche Quellen tragen, warum Bing hier zählt und was UWG und Datenschutzgesetz beim Outreach verlangen.

David Hahn

David Hahn · 15.08.2026 · 8 Min. Lesezeit

Drei getrennte Sprachräume mit eigenen Quellen und je eigener Zielseite

Das Wichtigste in Kürze

  • Google hält in der Schweiz rund 84 Prozent, Bing knapp 10 Prozent.
  • Vier Landessprachen bedeuten in der Praxis drei getrennte Zielmärkte.
  • Eine .ch-Domain zeigt Herkunft an, sie sagt nichts über Qualität.
  • Das UWG verlangt bei Massenmails Einwilligung, Absenderangabe und Abmeldeweg.
  • Das Schweizer Datenschutzgesetz gilt auch für Absender im Ausland.

Linkbuilding in der Schweiz ist der Aufbau von Verweisen aus dem Schweizer Web auf die eigene Website. Der Markt unterscheidet sich vom deutschen in drei Punkten: er ist mehrsprachig, er ist klein genug, dass Redaktionen sich kennen, und die Suchmaschinenlandschaft sieht anders aus als oft angenommen.

Wer aus Deutschland oder Österreich in die Schweiz hinein arbeitet, kann seine Vorgehensweise nicht einfach übertragen. Das betrifft die Auswahl der Quellen, die Sprache und die Rechtslage bei der Ansprache.

Was den Schweizer Markt unterscheidet

Bing ist hier keine Randnotiz

In vielen Ratgebern steht, Google halte in der Schweiz 95 Prozent. Diese Zahl hält der Prüfung nicht stand.

Nach StatCounter lag Googles Anteil im Juli 2026 bei 83,51 Prozent. Bing kam auf 9,3 Prozent, Yahoo auf 2 Prozent, DuckDuckGo auf knapp 2 Prozent.

Knapp zehn Prozent für Bing ist ein anderer Ausgangspunkt als die üblichen zwei bis drei Prozent im deutschen Markt. Für die Praxis heißt das, dass Verzeichnisse und Branchenportale, die Bing stärker gewichtet, nicht vorschnell aussortiert werden sollten.

Vier Landessprachen, drei relevante Zielmärkte

Die Schweiz hat vier Landessprachen. Für Linkbuilding zählen praktisch drei: Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch hat eine zu kleine Sprecherzahl für eine eigene Medienlandschaft.

Diese Räume sind getrennt. Ein Verweis aus einem Westschweizer Medium erreicht die Deutschschweiz kaum, und umgekehrt. Wer beide Räume bedienen will, braucht in beiden eigene Quellen.

Dazu kommt eine Besonderheit, die das Bundesamt für Statistik ausweist: 12 Prozent der Bevölkerung geben keine Landessprache als Hauptsprache an. Seit 2010 sind Mehrfachnennungen möglich, weshalb sich die Anteile der Sprachen auf über hundert Prozent summieren. Wer mit Sprachanteilen rechnet, sollte das wissen.

Der Markt ist klein und kennt sich

Die Zahl der Fachmedien je Branche ist deutlich kleiner als in Deutschland. Das hat zwei Folgen.

Die erste ist unangenehm. Es gibt weniger Ziele, und dieselben Redaktionen bekommen Anfragen von allen. Die zweite ist ein Vorteil. Wer einmal als verlässliche Quelle gilt, wird wieder gefragt. Nach unserer Erfahrung trägt eine einzelne gute Beziehung zu einem Schweizer Fachmedium länger als eine Liste mit fünfzig Kontakten.

Welche Linkquellen in der Schweiz tragen

Was eine .ch-Domain aussagt

Eine .ch-Domain zeigt Herkunft, nicht Qualität. Sie ist ein nützliches Signal für lokale Relevanz, und sie ersetzt keine Prüfung.

Sechs Prüfpunkte für Schweizer Linkquellen.

Umgekehrt zählt eine .com-Domain ebenso, wenn sie aus der Schweiz betrieben und dort gelesen wird. Viele Schweizer Medien und Unternehmen nutzen .com oder branchenspezifische Endungen.

Die Prüfkriterien bleiben dieselben wie überall: Themenrelevanz, organische Sichtbarkeit im Zielmarkt, redaktioneller Kontext und die Frage, ob die Seite tatsächlich von der Zielgruppe gelesen wird.

Fachmedien und Branchenportale

Die stärksten Quellen. Schweizer Fachmedien haben in ihren Nischen oft eine höhere Autorität als vergleichbare deutsche Titel, weil sie weniger Wettbewerb haben.

Der Zugang läuft über einen Anlass, nicht über eine Anfrage nach einem Link. Wer eigene Zahlen aus dem Schweizer Markt hat, hat den besten Ausgangspunkt.

Verbände, Kammern und Verzeichnisse

Branchenverbände, regionale Handelskammern und Fachverzeichnisse sind in der Schweiz vergleichsweise stark. Eine Mitgliedschaft bringt oft einen Eintrag mit Verweis.

Diese Verweise ziehen selten viel Gewicht, belegen aber die Präsenz im Markt.

Was wenig bringt

  • allgemeine Webverzeichnisse ohne redaktionelle Prüfung
  • deutsche Portale mit einer angehängten Schweiz-Unterseite ohne eigene Leserschaft
  • Übersetzungen deutscher Gastbeiträge ohne Bezug zum Schweizer Markt
  • Linktausch innerhalb einer kleinen Gruppe von Anbietern, weil das Muster im überschaubaren Markt auffällt

Mehrsprachigkeit richtig behandeln

Welche Sprachversion welchen Verweis braucht

Ein Verweis sollte auf die Sprachversion zeigen, die zur Quelle passt. Ein Link aus einem französischsprachigen Medium auf eine deutschsprachige Zielseite verschenkt den Nutzen und irritiert den Leser.

Wer keine französische Sprachversion hat, sollte auch keine französischen Quellen ansprechen. Der Aufwand lohnt erst, wenn die Zielseite existiert.

Was Übersetzung nicht löst

Eine übersetzte Seite ist noch kein Marktzugang. Preise, Rechtsform, Ansprechpartner und Referenzen müssen für den Zielmarkt stimmen.

Redaktionen prüfen das. Ein Anbieter ohne Schweizer Bezug, der plötzlich Schweizer Medien anschreibt, fällt auf.

Die Rechtslage bei der Ansprache

Dieser Teil wird in Ratgebern oft übergangen, obwohl er konkrete Folgen hat.

Das UWG und die E-Mail-Ansprache

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o die Massenwerbung per E-Mail. Unlauter handelt danach, wer Massenwerbung sendet und dabei unterlässt, vorher die Einwilligung einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.

Die Sanktion steht in Artikel 23. Vorsätzlicher unlauterer Wettbewerb wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, es wird also nicht von Amtes wegen verfolgt.

Ob eine einzeln recherchierte und individuell verfasste Anfrage an eine Redaktion unter den Begriff der Massenwerbung fällt, ist eine Auslegungsfrage. Nach verbreiteter Lesart zielt die Norm auf unaufgefordert versandte Werbung in großer Zahl. Wer aus einem Werkzeug heraus hundert gleichartige Mails verschickt, bewegt sich klar im Anwendungsbereich.

Das Datenschutzgesetz gilt auch von außen

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Artikel 3 Absatz 1 lautet: „Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden."

Eine deutsche oder österreichische Agentur, die Schweizer Redaktionen anschreibt, fällt also darunter.

Für die Praxis entlastend ist Artikel 30 Absatz 3. Danach liegt in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Eine Redaktionsadresse, die offen auf der Website steht, ist damit erfasst.

Das Datenschutzgesetz verlangt keine Einwilligung für E-Mail-Werbung. Diese Anforderung steht im UWG.

Bezahlte Beiträge kennzeichnen

Bezahlte redaktionelle Beiträge müssen als solche erkennbar sein. Rechtlich folgt das aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b UWG, der irreführende Angaben über die eigenen Geschäftsverhältnisse untersagt. Getarnte Werbung wird darüber erfasst.

Ergänzend gilt die Selbstregulierung der Schweizerischen Lauterkeitskommission, die eine klare Trennung von redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation verlangt.

Für Linkbuilding heißt das zweierlei. Ein gekaufter Beitrag ohne Kennzeichnung ist ein Google-Thema und zugleich ein wettbewerbsrechtliches.

Wie viel Aufwand realistisch ist

Der Schweizer Markt ist kleiner, deshalb ist die Zahl erreichbarer Quellen begrenzt. Wer aus Deutschland gewohnt ist, monatlich zehn Platzierungen zu erzeugen, wird diese Zahl in der Schweiz selten erreichen.

Realistischer ist ein kleineres, dafür beständigeres Vorgehen. Wenige gute Quellen, die wiederkehrend berichten, wirken im überschaubaren Markt stärker als eine breite Streuung.

Mit GetMentioned lassen sich Schweizer Publisher nach Sprache, Themenrelevanz, SEO-Daten und Preis vergleichen und Platzierungen direkt buchen. Das ist besonders dann nützlich, wenn für einen Zielmarkt noch keine eigenen Kontakte bestehen.

Fazit: klein, mehrsprachig, mit eigenen Regeln

Linkbuilding in der Schweiz folgt denselben Grundsätzen wie überall. Themenrelevanz vor Menge, redaktioneller Kontext vor Metrik, Beständigkeit vor Kampagne.

Drei Dinge kommen hinzu. Die Sprachräume sind getrennt und brauchen je eigene Quellen und Zielseiten. Bing spielt eine größere Rolle als im deutschen Markt. Und bei der Ansprache gelten mit UWG und Datenschutzgesetz eigene Regeln, die auch für Absender im Ausland greifen.

Häufige Fragen

Was ist beim Linkbuilding in der Schweiz anders?

Drei Punkte: der Markt ist mehrsprachig mit getrennten Sprachräumen, Bing hat mit knapp 10 Prozent einen deutlich höheren Anteil als in Deutschland, und bei der Ansprache gelten das UWG und das Schweizer Datenschutzgesetz.

Brauche ich .ch-Domains für Schweizer Rankings?

Nicht zwingend. Eine .ch-Domain ist ein Herkunftssignal und kein Qualitätsmerkmal. Eine .com-Domain, die in der Schweiz betrieben und gelesen wird, wirkt ebenso.

Wie hoch ist Googles Marktanteil in der Schweiz?

Nach StatCounter lag er im Juli 2026 bei 83,51 Prozent. Bing kam auf 9,3 Prozent. Die häufig genannten 95 Prozent sind nach dieser Quelle nicht haltbar.

Muss ich Inhalte auf Französisch und Italienisch anbieten?

Nur wenn diese Märkte bearbeitet werden sollen. Ein Verweis aus einem französischsprachigen Medium sollte auf eine französischsprachige Zielseite zeigen. Ohne passende Zielseite lohnt die Ansprache nicht.

Ist Kaltakquise per E-Mail in der Schweiz erlaubt?

Das UWG untersagt Massenwerbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung, ohne korrekte Absenderangabe oder ohne kostenlose Ablehnungsmöglichkeit. Bei einzeln recherchierten Anfragen an Redaktionen ist die Einordnung eine Auslegungsfrage.

Gilt das Schweizer Datenschutzgesetz auch für deutsche Unternehmen?

Ja. Artikel 3 Absatz 1 stellt darauf ab, ob sich ein Sachverhalt in der Schweiz auswirkt, auch wenn er im Ausland veranlasst wurde.

Müssen bezahlte Beiträge gekennzeichnet werden?

Ja. Fehlende Kennzeichnung kann als irreführende Angabe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b UWG gelten. Ergänzend verlangt die Lauterkeitskommission eine klare Trennung von Redaktion und Werbung.

Welche Quellen lohnen sich am meisten?

Schweizer Fachmedien und Branchenportale, weil sie in ihren Nischen wenig Wettbewerb haben. Verbände und Kammern liefern zusätzlich Einträge, die die Marktpräsenz belegen.

Wie viele Platzierungen sind pro Monat realistisch?

Weniger als im deutschen Markt, weil die Zahl erreichbarer Quellen kleiner ist. Beständigkeit über Monate wirkt hier stärker als eine einmalige Kampagne.

Zählen deutsche Backlinks für Schweizer Rankings?

Sie helfen, ersetzen aber keine lokale Verankerung. Für Suchanfragen aus der Schweiz zählen Quellen, die dort gelesen werden.

David Hahn

Über den Autor

David Hahn

Geschäftsführer GetMentioned

David baut seit 2016 Linkaufbau- und Digital-PR-Prozesse, erst als Agentur unter SEO Galaxy, heute als Plattform mit GetMentioned. Er hat eigene Projekte von null auf siebenstelligen Monats-Traffic skaliert und tausende Kampagnen für Kunden umgesetzt. Hier schreibt er über das, was in der Praxis wirkt, und über das, was nur Budget kostet.

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